Wahlvorschläge können analog, per Videokonferenz oder schriftlich bis 15. Januar vorgestellt werden

FRANKFURT/RHEIN-LAHN. (8. Dezember 2020) Die Corona-Pandemie bringt auch den Zeitplan für die Kirchenvorstandswahlen am 13. Juni im kommenden Jahr durcheinander. In ihrer digitalen Herbsttagung hat die Kirchensynode jetzt die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass anstelle einer Gemeindeversammlung auch ein schriftliches Verfahren möglich ist, um die vorläufigen Wahlvorschläge vorzustelle.
Nach dem geltenden Zeitplan für die Kirchenvorstandswahl sollen zwischen November 2020 und 15. Januar 2021 die Gemeindeversammlungen zur Vorstellung des vorläufigen Wahlvorschlags durchgeführt werden. Gemeindeversammlungen sind als Präsenzveranstaltungen auch unter den geltenden Coronaverordnungen der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz nach wie vor möglich. Seit 1. Oktober kann die Gemeindeversammlung auch als Videokonferenz oder in hybriden Sitzungsformen durchgeführt werden. Diese Regelung hat die Kirchensynode auf ihrer digitalen Tagung im November 2020 bestätigt, sodass diese Möglichkeit den Kirchengemeinden auch weiterhin zur Verfügung steht.
Die Kirchensynode hat nun mit Wirkung vom 29. November als zusätzliche Möglichkeit beschlossen, dass Kirchenvorstände anstelle einer Gemeindeversammlung auch ein schriftliches Verfahren durchführen können, in dem die Gemeindemitglieder den vorläufigen Wahlvorschlag durch weitere Kandidierende ergänzen können. Der vorläufige Wahlvorschlag kann auch für Jugendmitglieder ergänzt werden, selbst wenn der vorläufige Wahlvorschlag des Benennungsausschusses zuvor keine Jugendmitglieder enthalten hat.
In der geänderten Wahlordnung heißt es, dass durch die verifizierte Teilnahme an einer Videokonferenz, auch per Telefon, wahlberechtigte Gemeindemitglieder ihr Stimmrecht ausüben können. „Dies erfolgt durch mündliches Votum oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen. Wird geheim abgestimmt, erfolgt die Abstimmung der teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen.“
er Kirchenvorstand kann beschließen, auf die Einberufung einer Gemeindeversammlung nach Absatz 3 zu verzichten. In diesem Fall kann der vorläufige Wahlvorschlag innerhalb von zwei Wochen dadurch ergänzt werden, dass mindestens zehn wahlberechtigte Gemeindemitglieder die Aufnahme einer oder eines Kandidierenden durch Unterschriftenliste verlangen. Vorschlagsberechtigt sind auch bei einer Bezirkswahl alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder der Kirchengemeinde. Die Kandidierenden werden bei einer Bezirkswahl dem Wahlbezirk zugeordnet, dem sie angehören. Dies ist der Gemeinde im Gottesdienst oder auf andere Weise mit dem vorläufigen Wahlvorschlag bekannt zu machen.
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